Revision der Führerausweisvorschriften

Hier sind die wichtigsten Änderungen der „Revision der Führerausweisvorschriften“

Verzicht auf den Automateneintrag

Wer künftig die Prüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert hat keinen Eintrag mehr.
Bisher galt: Wer die Prüfung mit einem Fahrzeug mit Automatigetriebe abgelegt hat, erhielt einen Eintrag (CODE) im Führerausweis und darf keine handgeschaltete Fahrzeuge führen.

Die Regelung gilt ab 01.Februar 2019.

Lernfahrten für Personenwagen ab 17 Jahren

Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss NEU eine Lernphase von 12 Monaten durchlaufen. Künftig kann man der Lernfahrausweis schon mit 17 Jahren erwerben. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben, gilt die heutige Regelung weiterhin.

Diese Regelung tritt am 01.Januar 2021 in Kraft.

Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen

Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, praktische Grundschulung der Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung) gelten NEU grundsätzlich unbefristet.

Diese Regelung tritt am 01.Januar 2021 in Kraft.

Nur noch einen WAB-Kurs

Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden.
Alle Neulenkenden mit Ablauf des Führerausweises auf Probe bis zum 31.12.2019 müssen den WAB Kurs 1 und den WAB Kurs 2 absolvieren (wie bisher).
Alle Neulenkenden mit Ablauf des Führerausweises auf Probe nach dem 01.01.2020 müssen nur noch einen WAB Kurs absolvieren (den aktuellen WAB Kurs 1).

Nähere Infos findet ihr auf www.wabzentralschweiz.ch

Die Neuerungen treten am 01.Januar 2020 in Kraft.

Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A

Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens 2 Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind, wie Motorradmechaniker, Polizisten oder Verkehrsexperten.

Diese Regelung tritt am 01.Januar 2021 in Kraft.

Einführung der Motorrad-Kategorien gemäss EU-Richtlinien

Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden, zudem soll das Mindestalter auf EU-Niveau gesenkt werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2), das bei 18Jahren bleibt.

Die neuen Regelungen treten am 01.Januar 2021 in Kraft. Dies bedeutet, dass Inhaber des Führerausweises der Kategorie A1, die in diesem Zeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung sofort 125-er Motorräder führen dürfen.

Weitere und ausführlichere Informationen findet ihr im folgenden Link:

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73387.html